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Satzung des Fördervereins Ev. Kindertagesstätte
Thomaskirche
Die Erziehung unserer Kinder ist nicht eine
Aufgabe der Gesellschaft und ihrer verschiedenen Institutionen, sondern liegt
in erster Linie in der Verantwortung der Eltern. Im Bewusstsein dieser Verantwortung
gibt sich der Förderverein Ev. Kindertagesstätte Thomaskirche folgende Satzung:
§ 1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelischer Kindertagesstätte
Thomaskirche e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln
eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die evangelische Kindertagesstätte
Thomaskirche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (z.B. Förderung
von Bildung und Erziehung).
Über die Art der Unterstützung entscheidet der Vorstand in
Abstimmung mit der Leitung und dem Träger der evangelischen Kindertagesstätte
Thomaskirche.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder selbst erhalten keine Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.
Die Mitarbeit im Verein und seinen Organen erfolgt ehrenamtlich
und unentgeltlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
Aufgaben und Ziele des Vereins bejaht und die Satzung anerkennt.
Die Mitgliedschaft kann jeder beim Vorstand des Vereins beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Mitteilung über die erfolgte Aufnahme; sie endet mit dem schriftlich zu
erklärenden Austritt, der jederzeit möglich ist.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen.
Über einen Einspruch hiergegen entscheidet die Mitgliederversammlung nach
freiem Ermessen.
Die Mitglieder des Vereins, einschließlich der
Vorstandsmitglieder, haben keinen Anspruch auf die Erträge des
Vereinsvermögens. Auch sonst dürfen ihnen keinerlei Vermögensvorteile
zugewendet werden. Die ehrenamtlich für den Verein Tätigen haben Anspruch auf
Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
·
der Vorstand
·
die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, und zwar aus dem/der
Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/-in und einem/einer Schatzmeister/in.
Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandmitglied vertreten den
Verein rechtsverbindlich. Die Vorstandmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils ein Jahr gewählt.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann bei Bedarf nach eigenem Ermessen
Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens von einem Drittel der
Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem für die
Versammlung bestimmten Termin. Die Versammlung leitet der Vorsitzende. Die
Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Rechnungsbericht entgegen und
erteilt dem Vorstand Entlastung.
Die Beschlussfassung erfolgt durch mündliche Abstimmung mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand hat der
Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen über alle vergangenen und
geplanten Aktivitäten und Zuwendungen des Vereins.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der
abgegebenen Stimmen. Alle Beschlüsse müssen mit dem Abstimmungsergebnis
protokolliert werden und sind jederzeit jedem Mitglied auf Verlangen offen zulegen.
§ 8
Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen und aus
sonstigen Spenden. Der Mitgliedbeitrag beträgt mindestens 10,- € pro Jahr. Eine
Erhöhung des Mitgliedsbeitrages bedarf einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 9
Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies eine
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, sofern mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder
anwesend, so ist binnen zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die
dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde
Köln als Trägerin der Kindertagesstätte Thomaskirche, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
Beschlüsse, die über eine endgültige Verwendung des Vermögens bei
der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Aufgaben gefasst
werden, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 10
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27. Oktober
1994 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Die geänderte Satzung gemäß den Auflagen des Finanzamtes wurde auf
der Mitgliederversammlung am 5.10.95 beschlossen.
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